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man hier vor Ort - mitunter nach meist langwieriger, ermüdender Suche
- das ersehnte Traumhaus gefunden, stellen sich betreffend der rechtlichen
Abwicklung des Kaufs und der hiermit verbundenen Eigentumsumschreibung
viele entscheidende Fragen. Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass
für spanische Immobilien und deren Erwerb grundsätzlich nicht deutsches,
sondern spanisches Immobilienrecht Anwendung findet. Diese Tatsache
wirft nicht nur weitere Unsicherheit und teils Resignation auf, sondern
wird von vielen Immobilienkäufern wie -verkäufern, betreffend der
hiermit verbundenen Risiken, unterschätzt.
1. Vertragsform
Zu einem Kaufvertrag
über eine Immobilie gehört zunächst einmal - wie auch in Deutschland
- die Einigung der Parteien über einen bestimmten Kaufpreis des
jeweiligen Objektes. Wird ein für beide Seiten akzeptabler Preis
ausgehandelt, wird in der Regel zwischen den Parteien ein privatschriftlicher
Kaufvertrag (Contrato Privado de Compra Venta) abgeschlossen.
Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Übereinkunft handelt,
die die Pflichten von Verkäufer und Käufer verbindlich reglementieren.
Ein Zurücktreten von diesem privaten Kaufvertrag ist nur unter ganz
bestimmten, strengen Voraussetzungen möglich. Deshalb sollte ein
solcher privatschriftlicher Vertrag keines Falles nur deswegen eingegangen
werden, um sich ein Objekt auf geraume Zeit am Markt zu sichern.
Wenn es zum Abschluss eines solchen privaten Kaufvertrages kommen
soll, muss spätestens unmittelbar hiervor fachkundiger Rat über
Belastungen und Steuern etc., eingeholt worden sein. Es ist ebenfalls
vorher (!) zu überdenken, wie in einem Privatvertrag die Beschaffenheit
des Kaufobjektes, Lastenfreiheit, Übergabezeitpunkt, steuer- und
kostenrechtliche Abwicklung, u.a. zu definieren sind. Gerne helfen
wir Ihnen hierbei weiter und beraten Sie eingehend hinsichtlich
Ihrer Interessen als Käufer. Unsere Rechtsbeistände stehen Ihnen
mit Rat und Tat bei der Prüfung der Ihnen vorgelegten Verträge oder
entwerfen solche für Sie. Selbstverständlich reicht ein privatschriftlicher
Vertrag nicht aus, um eine Eigentumsänderung im spanischen Grundbuch
zu erreichen. Hierzu bedarf es zur Gültigkeitsvoraussetzung einer
notariellen Escritura (Escritura Pública de Compra Venta),
also einer öffentlichen Niederschrift, deren spätester Termin generell
auch bereits im privatschriftlichen Vertrag bestimmt wird. Dies
bietet insbesondere dem Käufer die Sicherheit, das grundbuchliche
Eintragungsverfahren in die Wege zu leiten, um zu einer gesicherten
Eigentumsposition zu gelangen. Betreffend der Möglichkeit zur Beurkundung
vor deutschen Notaren, Vollmachtserstellungen, über das internationalen
Legalisierungsverfahren sowie über die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs
Minderjähriger, Katasterwerte, Maklerverträge, Neubauerklärungen
und Bewohnbarkeitsbescheinigungen, Finanzierungsmodelle und über
Ihre Möglichkeiten zum Erwerb über Immobiliengesellschaften, Devisenbescheinigungen
und des Erwerbs von Wohnungseigentums können wir Sie bei Interesse
ebenfalls genau unterrichten.
2. Eigentumsübergang
Im Normalfall
gilt als Übergabezeitpunkt und gleichzeitiger Eigentumsübergang
der Moment der Erstellung der notariellen Escritura, wenn diese
nichts anderes vorsieht. Nach Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde
beider Parteien, meldet das Notariat den Eigentumsübergang dem Grundbuchamt
per Fax. Daraufhin leitet das Grundbuchamt einen provisorischen
Eigentumswechsel ein. Die komplette Eintragung erfolgt, wenn das
Notariat die vollständigen Dokumente beim Grundbuchamt eingereicht
hat und die anfallenden Kaufnebenkosten (z.B. Grunderwerbssteuern,
Notargebühren und Eintragungsgebühren) entrichtet sind.
3. Eintrag in das Grundbuch
Ebenso wie im deutschen Rechtkreis ist das Grundbuch in Spanien
dasjenige Register, in welchem Rechte und Eigentumsverhältnisse,
respektive eigentumsähnliche Rechte eingetragen werden. Die eigentliche
Sicherheit nach einem Immobilienkauf bietet folglich erst der Eintrag
in das Grundbuch. An dieser Stelle nochmals dringend anzuraten ist,
dass vor Erwerb einer Immobilie die aktuelle Grundbuchsituation
anhand zumindest eines einfachen Auszugs (Nota Simple) hieraus
zu überprüfen ist. Nur so erhalten Sie Gewissheit darüber, dass
Sie auch vom rechtmäßigen Eigentümer erwerben und vor allem, ob
und wie das Grundstück etwaigen mit Belastungen wie Hypotheken,
Nießbrauchs- und Vorkaufsrechten, Geh- und Wegerechten belastet
ist.
4. Aktuelle Bebauungspläne der Gemeinde
Neben den soeben erwähnten Nachforschungen sollte man nicht vergessen,
die urbanistischen Pläne der jeweiligen Gemeinde zu kontrollieren.
Somit wird verhindert, dass man in geschützten Gebieten (geplante
Strassen/Autobahnen, Küstenschutzgebiete, Naturschutzgebiete) eine
Immobilie erwirbt, die evtl. vom Abriss oder einer Zwangsenteignung
bedroht ist. Da ein Immobilienkauf für die Überzahl der Leser sicherlich
kein Geschäft des täglichen Lebens darstellt, die eingesetzten Geldbeträge
oftmals beträchtlich sind und über ein Arbeitsleben lang hart erwirtschaftet
werden mussten, ist dringend anzuraten, Rechte an Grundstücken detailliert
und rechtzeitig überprüfen zu lassen, ferner an fachkundigem Rat,
ggf. auch an einem Übersetzer nicht zu sparen, damit sich der Traum
vom Eigenheim unter spanischer Sonne nicht zu einem Fiasko verwandelt.
Selbstverständlich erledigen wir all die vorgenannten Modalitäten
für Sie schnell, kompetent und unverzüglich. Ausserdem steht Ihnen
auf Wunsch eine kompetente Rechtsberatung in Zusammenarbeit mit
der Vertretung der deutsch-schweizerischen Schutzgesellschaft für
Auslandsimmobilien mit Rat und Tat zur Seite.
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